Die Senatskanzlei ist Genehmigungsbehörde für die ordnungsgemäße Verwendung und Nutzung des bremischen Staatswappens. Die Verordnung des Senats über den Gebrauch des bremischen Staatswappens, vom 14. Mai 1897, in der gültigen Fassung von 1974 ( Brem.GBl. S. 51) regelt die wenigen Ausnahmen, in denen das bremische Staatswappen durch Private gebraucht werden darf.